25.02.21 Liebe Eltern!
In der aktuellen Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW
wurde geregelt, dass ab dem 22.2.21 auf dem Schulgelände und im Gebäude
durchgängig von allen Personen - Erwachsenen und Kindern - eine FFP2- oder eine
OP-Maske getragen werden muss.
Bei Kindern, denen die FFP2 und OP-Masken nicht passen, soll
ein Mund-Nasen-Schutz aus Stoff zum Einsatz kommen. Bitte achten Sie daher auf
den guten Sitz der gewählten Maske! Inzwischen gibt es auch OP-Masken in
Kindergröße zu kaufen.
Lediglich in der Frühstückspause beim Essen und Trinken am
festen Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden.
Ich weise an dieser Stelle nochmal darauf hin, dass der
Schulhof im Verantwortungsbereich der Schule und OGS liegt und ausschließlich
durch diese genutzt werden darf!
Bitte beachten Sie: In einem 50 m Radius um die Schule besteht
eine allgemeine Maskenpflicht!
Bleiben Sie gesund und optimistisch!
Lieben Gruß
Susanne Kühnau
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Vom 7. Januar 2021
In der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung
(wesentliche Änderungen gegenüber der
Vorfassung gelb markiert)
Auf
Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33,
§ 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16
des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch
Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt,
§ 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S.
148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020
(BGBl.
I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und
Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur
Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die
schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische
Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne
des Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine
darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten
der Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Als
schulische Nutzung gelten insbesondere
1. die
mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von
Schülerinnen und Schülern (z.B. Ganztagsbetreuung, Schulbegleitung gemäß § 112
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch),
2. mit
der Schulmitwirkung,
3. im
Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und
Betreuungspersonen,
4. zur
Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und
Gebäudereinigung) sowie
5. die mit Berufsabschlussprüfungen der zuständigen
Stellen verbundenen Tätigkeiten.
(3)
Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude
oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2
der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes
geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.
Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8
aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise
eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der
Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen
Maske gilt nicht
1. für
Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das
Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis
nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;
2. in
Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn
a) der
Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die
Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen
Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt;
3.
bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch
eine Person.
Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.
Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung
auszuschließen.
(4)
Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft
entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten
mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht
vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen
Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen
Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit
einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.
(5)
Für jede schulische Nutzung im Sinne des
Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran
teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische
Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle
Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung
eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und
2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.
(6)
Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung
außerschulischer Personen (Elternabende, Tage der offenen Tür, Schulfeste) gilt
Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der
veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung
zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren
Einschränkungen erlässt.
(7)
Über eine außerschulische Nutzung der
Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf
Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die
Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene
sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu
dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung
in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind
verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen
einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen bzw. den Sportanlagen usw.
richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen
Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere
Nutzungsregelungen vorgeben.
(8)
Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig
und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb.
Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen
auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten
nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene
ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich
Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9)
Im Fall der nicht nur vorübergehenden Schließung
einer oder mehrerer Schulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde die
Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel
der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3
Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten einrichten. Das Nähere regelt das
Ministerium für Schule und Bildung.
(10)
Zulässig ist auch die Vor-Ort-Betreuung
(Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen
einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort- Betreuung als Folge
einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder
Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die
Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die
Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer
Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen
Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl
auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die
Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist
von der
Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu
treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der
Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur
ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt
gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.
(11)
In der Zeit vom 22. Februar bis 7. März 2021
sind schulische Nutzungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 und 3 untersagt. Dies
gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung
nicht für
1. die
Primarstufe,
2.
die
Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der
Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des
Weiterbildungskollegs,
3. die
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und
der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs,
4. schulische
Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur
befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
vom
2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975),
. Lehrkräfte, die aus
technischen oder unterrichtsfachlichen Gründen (z.B. Laborausstattung)
den
Distanzunterricht aus einem Raum im Schulgebäude heraus organisieren müssen
,
5
6. Auswahlgespräche
von Schulen im Lehrereinstellungsverfahren, soweit sie zur Sicherung der
Unterrichtsversorgung unabdingbar sind, und
7. unterrichtspraktische
Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung.
(12) Betreuungsangebote nach Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 sind
bestimmt für die Schülerinnen und Schüler
1. der
Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach
Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,
2. aller
Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer
Betreuung besteht,
3. aller
Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause
oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen
können, sowie
4. in
den Fällen des Absatzes 10.
(13) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 12 trifft
die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der
Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen für die
Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Die oberen
Schulaufsichtsbehörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 11
Satz 1 zulassen, insbesondere für Unterricht im
Vorkurs und im ersten Semester der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs
oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen.
§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX
(1)
Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die
erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von
SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen
zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und
Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der
Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils
aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind
zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden
Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische
Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 4 gilt entsprechend.
(2)
Interdisziplinäre oder heilpädagogische
Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können
ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell
geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen. Bei Kindern, bei denen ein
wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit
Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe
(maximal zwei Kinder) möglich.
§ 5
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1)
§
16 Absatz 1 bis 3 der Coronaschutzverordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass im Bereich der Einrichtungen nach § 1 dieser Verordnung landesweite
bildungspolitische Grundsatzentscheidungen im Sinne der Bildungsgerechtigkeit
besonders zu berücksichtigen sind und schulbezogene Einzelfallmaßnahmen nach §
16 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung mindestens zwei Werktage vor dem
beabsichtigten Inkrafttreten der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen sind.
(2)
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in
Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021
außer Kraft.
(3)
Die Landesregierung überprüft die
Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die
Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Düsseldorf, den 7. Januar 2021
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
7.01.2021
Liebe Eltern
der Grundschule Geweke/TS Spielbrink!
Wir haben
soeben die Schulmail erhalten,
sodass wir Ihnen nun die Details zu Organisation und Umsetzung von Distanzunterricht und Notbetreuung mitteilen können.
Es folgt ein
Überblick der wichtigsten Informationen:
· Der Präsenzunterricht findet
ab sofort bis zum 31. Januar 2021 nicht mehr statt. Ab Montag, den 11.
Januar 2021, findet – wie im Frühjahr 2020 – Lernen auf Distanz statt.
· Alle Eltern sind aufgerufen, ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu
betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten!
à Es soll bundesgesetzlich
geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche
Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.
Der Anspruch soll auch für Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu
Hause erfolgt, weil dem Appell des Ministeriums für Schule gefolgt wird.
· Ab Montag, den 11. Januar 2021, findet an unserer Schule eine Notbetreuung statt.
Hierzu können alle Kinder angemeldet werden, die nach Erklärung der
Eltern nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine
Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte.
à Das Betreuungsangebot umfasst für alle Schülerinnen
und Schüler den zeitlichen Umfang des regulären Unterrichts und
Betreuungszeitraums.
à In der Notbetreuung
findet kein regulärer Unterricht statt. Die Kinder, die die Notbetreuung
besuchen, erledigen in diesem Zeitraum ihre Aufgaben, die sie ansonsten zu
Hause bearbeiten müssten.
à Melden Sie Ihr Kind – nur bei Bedarf – zunächst telefonisch
in der Schule oder per E-Mail bei
der Klassenlehrerin oder beim Klassenlehrer an. Geben Sie dabei den Betreuungszeitraum
(Tage/Uhrzeit) an. Ihr Kind bekommt dann ein Formular mit nach Hause, das
von Ihnen nochmals ausgefüllt werden muss. In diesem Formular erklären
Sie, dass Sie Ihr Kind an den angegebenen Tagen nicht zu Hause betreuen können.
· Ab Montag, den 11. Januar 2021, findet Lernen auf Distanz statt.
à Hierzu erhalten Sie alle
Informationen von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer Ihres Kindes.
Mit
freundlichen Grüßen
S. Kühnau T.
Kleineidam
(Schulleiterin) (Konrektor)
Liebe Eltern!
In der aktuellen Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW
wurde geregelt, dass ab dem 22.2.21 auf dem Schulgelände und im Gebäude
durchgängig von allen Personen - Erwachsenen und Kindern - eine FFP2- oder eine
OP-Maske getragen werden muss.
Bei Kindern, denen die FFP2 und OP-Masken nicht passen, soll
ein Mund-Nasen-Schutz aus Stoff zum Einsatz kommen. Bitte achten Sie daher auf
den guten Sitz der gewählten Maske! Inzwischen gibt es auch OP-Masken in
Kindergröße zu kaufen.
Lediglich in der Frühstückspause beim Essen und Trinken am
festen Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden.
Ich weise an dieser Stelle nochmal darauf hin, dass der
Schulhof im Verantwortungsbereich der Schule und OGS liegt und ausschließlich
durch diese genutzt werden darf!
Bitte beachten Sie: In einem 50 m Radius um die Schule besteht
eine allgemeine Maskenpflicht!
Bleiben Sie gesund und optimistisch!
Lieben Gruß
Susanne Kühnau
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Vom 7. Januar 2021
In der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung
(wesentliche Änderungen gegenüber der
Vorfassung gelb markiert)
Auf
Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33,
§ 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16
des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch
Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt,
§ 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S.
148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020
(BGBl.
I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und
Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur
Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die
schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische
Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne
des Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine
darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten
der Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Als
schulische Nutzung gelten insbesondere
1. die
mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von
Schülerinnen und Schülern (z.B. Ganztagsbetreuung, Schulbegleitung gemäß § 112
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch),
2. mit
der Schulmitwirkung,
3. im
Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und
Betreuungspersonen,
4. zur
Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und
Gebäudereinigung) sowie
5. die mit Berufsabschlussprüfungen der zuständigen
Stellen verbundenen Tätigkeiten.
(3)
Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude
oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2
der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes
geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.
Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8
aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise
eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der
Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen
Maske gilt nicht
1. für
Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das
Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis
nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;
2. in
Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn
a) der
Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die
Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen
Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt;
3.
bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch
eine Person.
Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.
Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung
auszuschließen.
(4)
Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft
entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten
mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht
vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen
Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen
Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit
einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.
(5)
Für jede schulische Nutzung im Sinne des
Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran
teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische
Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle
Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung
eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und
2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.
(6)
Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung
außerschulischer Personen (Elternabende, Tage der offenen Tür, Schulfeste) gilt
Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der
veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung
zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren
Einschränkungen erlässt.
(7)
Über eine außerschulische Nutzung der
Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf
Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die
Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene
sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu
dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung
in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind
verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen
einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen bzw. den Sportanlagen usw.
richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen
Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere
Nutzungsregelungen vorgeben.
(8)
Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig
und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb.
Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen
auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten
nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene
ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich
Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9)
Im Fall der nicht nur vorübergehenden Schließung
einer oder mehrerer Schulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde die
Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel
der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3
Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten einrichten. Das Nähere regelt das
Ministerium für Schule und Bildung.
(10)
Zulässig ist auch die Vor-Ort-Betreuung
(Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen
einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort- Betreuung als Folge
einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder
Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die
Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die
Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer
Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen
Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl
auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die
Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist
von der
Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu
treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der
Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur
ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt
gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.
(11)
In der Zeit vom 22. Februar bis 7. März 2021
sind schulische Nutzungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 und 3 untersagt. Dies
gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung
nicht für
1. die
Primarstufe,
2. die
Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der
Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des
Weiterbildungskollegs,
3. die
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und
der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs,
4. schulische
Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur
befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
vom
2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975),
. Lehrkräfte, die aus
technischen oder unterrichtsfachlichen Gründen (z.B. Laborausstattung) |
|
den
Distanzunterricht aus einem Raum im Schulgebäude heraus organisieren müssen |
, |
5
6. Auswahlgespräche
von Schulen im Lehrereinstellungsverfahren, soweit sie zur Sicherung der
Unterrichtsversorgung unabdingbar sind, und
7. unterrichtspraktische
Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung.
(12) Betreuungsangebote nach Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 sind
bestimmt für die Schülerinnen und Schüler
1. der
Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach
Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,
2. aller
Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer
Betreuung besteht,
3. aller
Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause
oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen
können, sowie
4. in
den Fällen des Absatzes 10.
(13) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 12 trifft
die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der
Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen für die
Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Die oberen
Schulaufsichtsbehörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 11
Satz 1 zulassen, insbesondere für Unterricht im
Vorkurs und im ersten Semester der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs
oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen.
§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX
(1)
Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die
erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von
SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen
zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und
Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der
Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils
aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind
zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden
Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische
Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 4 gilt entsprechend.
(2)
Interdisziplinäre oder heilpädagogische
Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können
ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell
geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen. Bei Kindern, bei denen ein
wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit
Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe
(maximal zwei Kinder) möglich.
§ 5
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1)
§
16 Absatz 1 bis 3 der Coronaschutzverordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass im Bereich der Einrichtungen nach § 1 dieser Verordnung landesweite
bildungspolitische Grundsatzentscheidungen im Sinne der Bildungsgerechtigkeit
besonders zu berücksichtigen sind und schulbezogene Einzelfallmaßnahmen nach §
16 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung mindestens zwei Werktage vor dem
beabsichtigten Inkrafttreten der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen sind.
(2)
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in
Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021
außer Kraft.
(3)
Die Landesregierung überprüft die
Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die
Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Düsseldorf, den 7. Januar 2021
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
7.01.2021
Liebe Eltern
der Grundschule Geweke/TS Spielbrink!
Wir haben
soeben die Schulmail erhalten,
sodass wir Ihnen nun die Details zu Organisation und Umsetzung von Distanzunterricht und Notbetreuung mitteilen können.
Es folgt ein
Überblick der wichtigsten Informationen:
· Der Präsenzunterricht findet
ab sofort bis zum 31. Januar 2021 nicht mehr statt. Ab Montag, den 11.
Januar 2021, findet – wie im Frühjahr 2020 – Lernen auf Distanz statt.
· Alle Eltern sind aufgerufen, ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu
betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten!
à Es soll bundesgesetzlich
geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche
Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.
Der Anspruch soll auch für Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu
Hause erfolgt, weil dem Appell des Ministeriums für Schule gefolgt wird.
· Ab Montag, den 11. Januar 2021, findet an unserer Schule eine Notbetreuung statt.
Hierzu können alle Kinder angemeldet werden, die nach Erklärung der
Eltern nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine
Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte.
à Das Betreuungsangebot umfasst für alle Schülerinnen
und Schüler den zeitlichen Umfang des regulären Unterrichts und
Betreuungszeitraums.
à In der Notbetreuung
findet kein regulärer Unterricht statt. Die Kinder, die die Notbetreuung
besuchen, erledigen in diesem Zeitraum ihre Aufgaben, die sie ansonsten zu
Hause bearbeiten müssten.
à Melden Sie Ihr Kind – nur bei Bedarf – zunächst telefonisch
in der Schule oder per E-Mail bei
der Klassenlehrerin oder beim Klassenlehrer an. Geben Sie dabei den Betreuungszeitraum
(Tage/Uhrzeit) an. Ihr Kind bekommt dann ein Formular mit nach Hause, das
von Ihnen nochmals ausgefüllt werden muss. In diesem Formular erklären
Sie, dass Sie Ihr Kind an den angegebenen Tagen nicht zu Hause betreuen können.
· Ab Montag, den 11. Januar 2021, findet Lernen auf Distanz statt.
à Hierzu erhalten Sie alle
Informationen von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer Ihres Kindes.
Mit
freundlichen Grüßen
S. Kühnau T.
Kleineidam
(Schulleiterin) (Konrektor)
Hygieneplan
Besondere
Maßnahmen zu Corona-Zeiten
· Anforderungen an die Hygiene in der Schule
Basierend
auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH),
des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und
Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der
Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs
möglich. Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:
· Zahl und
Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Die
Kinder werden mit Schulstart am 12.08.2020 jahrgangsbezogen unterrichtet. Die
Kinder stellen sich jahrgangsbezogen in ihrem festgelegten Raum auf dem
Schulhof auf. Auf dem ganzen Schulgelände besteht eine Mund-Nasenschutz-Pflicht
für alle Personen. Die
Klassen werden einzeln von ihren Lehrer*innen vom Schulhof in die Klassen
geführt. Am Eingang werden die Hände desinfiziert. Es gibt im Treppenhaus eine
Einbahnstraße.
Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung
zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu
ermöglichen: d. h., feste Sitzplätze für alle Schüler*innen.
Personen mit bestimmten Vorerkrankungen sollten Rücksprache mit
Ärztin oder Arzt nehmen. Eltern entscheiden für ihre Kinder.
·
Persönliches Verhalten
Neben Beachten der
Husten- und Nies-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten
keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc.
gemeinsam genutzt werden. Stifte, Scheren und weitere Arbeitsmaterialien sollen
die Kinder aus ihrem Tornister benutzen, es wird untereinander nichts
ausgeliehen. Wichtig ist, dass die Kinder sich nach Betreten der Schule, nach
jedem Toilettengang und nach Pausen die Hände waschen. In jedem Klassenraum sind
Waschbecken, ausreichend Seife und Papierhandtücher vorhanden. Bei der Bring-
und Abholsituation ist auf den Abstand von 1,5m zu achten. Eltern betreten das
Schulgebäude nicht.
Elterngespräche mit
Schulleitung, Sekretariat und Lehrkräften sind weiterhin telefonisch möglich,
mit Termin persönlich auf dem Schulhof sowie am Sekretariatsfenster. Nur Kinder
und Lehrkräfte/Erzieher sollen das Schulgebäude betreten.
·
Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen
Schülerinnen und Schüler, die im
Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust
des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind
daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG unmittelbar und
unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken, somit von den Eltern
abzuholen. Auch Schnupfen kann nach
Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion
gehören. Hat das Kind nur Schnupfen bleibt das Kind 24 Stunden zu Hause und
wird beobachtet. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt das Kind dann
wieder am Unterricht teil.
Symptomatisch
kranke Personen sind von der Teilnahme am Unterricht auszuschließen. Die
Beteiligten sollten keiner gefährdeten Gruppe angehören. Zur Symptomatik bei
COVID-19 finden Sie Hinweise in den medizinisch-hygienischen Stellungnahme
(FAQ). Falls wir etwas beobachten, informieren wir die Eltern und schicken das
Kind nach Hause.
· Gestaltung des
Unterrichtsraums
Die
Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum
Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den
Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die
Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen allen Beteiligten
von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die
Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein. Immer
wieder Stoßlüften und für frische Luft sorgen. Auch den Abstand von 1,5m zu
Kolleg*innen einhalten. Die Türen, wenn möglich, offenstehen lassen, möglichst
wenig Kontakt mit den Türklinken.
·
Gestaltung der Pausen
Die Pausen finden jahrgangsbezogen
zu unterschiedlichen Zeiten, an verschiedenen Orten auf dem Schulhof mit Mund-Nasenschutz statt.
·
Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken
·
Ab dem 1. Oktober 2020 gilt für die Kinder in der
Primarstufe innerhalb ihres Klassenverbands im Unterrichtsraum keine Pflicht
zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mehr.
·
Dies bedeutet, dass sie im Klassenraum auch dann, wenn
sie im Rahmen der Unterrichtsgestaltung ihren Sitzplatz verlassen, nicht mehr
zwingend die Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.
· Sobald
der Klassenraum verlassen wird, ist wie bisher, die Mund-Nase-Bedeckung zu
tragen.
Für alle Schulen hat das
Land NRW entschieden: Auf dem ganzen Schulgelände besteht eine Mund-Nasenschutz-Pflicht für alle
Personen. Auf dem Schulhof und in der Schule muss ein Mund-Nasen-Schutz
getragen werden. In der Klasse darf der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden.
· Händewasch- und
Händedesinfektionsmöglichkeiten
Es
ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen
müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen
unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Auf das
Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und
gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden.
Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht
sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.
Die Toiletten sind jahrgangsbezogen beschriftet. Die Schülerinnen
und Schüler benutzen innen wie außen die Toiletten ihres Jahrgangs.
· Der Sport- und
Schwimmunterricht
Der Sportunterricht
findet bis zum 31.10.2020 vorerst im Freien statt.
Der Schwimmunterricht im 3. Schuljahr entfällt bis zum 31.10.2020.
Anstatt Schwimmen wird Sport unterrichtet.
·
Standards für die Sauberkeit in den Schulen
Potentiell
kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen
könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten
Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen,
Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche
Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Derzeit wird dies durch eine
Fremdfirma täglich von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr gereinigt.
Wir benutzen bis 31.10.2020 keine
Hausschuhe.
· OGS
In
der OGS werden die Kinder jahrgangsbezogen betreut (Ausnahme Spielbrink: Jg. 1
+ Jg. 4 bilden eine konstante Gruppe).
Sollten sich Veränderungen ergeben
oder sich die Richtlinien ändern werden diese selbstverständlich aktualisiert
und auf unserer Homepage veröffentlicht.
Hagen, 01.10.2020
S. Kühnau
• Der Unterricht erfolgt nach der Stundentafel. Er findet jahrgangsbezogen statt (Religions- und Mitspracheunterricht kann somit stattfinden. Der Förderunterricht wird innerhalb des Jahrganges erteilt).
• Die Kinder haben festgelegte Aufstellplätze und werden von der Lehrerin bzw. dem Lehrer in das Gebäude geführt. Die Kinder werden nach wie vor immer ihre Hände waschen oder desinfizieren, wenn sie das Schulgebäude betreten, gleiches gilt vor dem Frühstück bzw. bei OGS -Kindern auch vor dem Mittagessen.
• Die Pausen finden jahrgangsbezogen zu unterschiedlichen Zeiten, an verschiedenen Orten auf dem Schulhof mit Mund-Nasenschutz statt.
• Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken, somit von den Eltern abzuholen. Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Hat Ihr Kind nur Schnupfen lassen Sie Ihr Kind 24 Stunden zu Hause und beobachten es. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt Ihr Kind dann wieder am Unterricht teil.